Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen - Förderverein „Marlen“ e.V.
(2) Er ist im Vereinsregister unter VR 3400 (Amtsgericht Schwerin) eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Wismar.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Erhaltung eines maritimen Kulturwertes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Wiederaufbau des Schleppnetzkutters „Marlen“ in seinem ursprünglichem historischen Gewand und die Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Schleppnetzfischerei durch Zusammenstellung von Anschauungsmaterialien.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen, über deren Annahme der Vorstand durch Stimmenmehrheit entscheidet. Ablehnende Beschlüsse hat der Vorstand auf Verlangen der Beitrittswilligen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Dem Verein können fördernde Mitglieder beitreten. Sie unterstützen den Verein durch Spenden oder Sachmittel.
(2) Natürliche Personen, die sich um den Verein und den Vereinszweck außerordentliche Verdienste erworben haben, können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(3) Die aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und der Ausübung der dieser zustehenden Rechte berechtigt. Die fördernden Mitglieder dürfen an der Versammlung ebenfalls teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Sie erhalten Informationen über das Vereinsleben und die Verwendung der Vereinsmittel.
(4) Die Mitgliedschaft geht verloren durch - Tod oder Auflösung der juristischen Person, Austritt, Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich schädigt, trotz Abmahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand gerät, ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Mehrheitsbeschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 4 Beiträge
(1) Mit Ausnahme der Ehren- und Fördermitglieder ist jedes Vereinsmitglied zur Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus der Beitragsordnung.
(2) Der Betrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, ist am Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der/dem ersten Vorsitzenden,
- der/dem Stellvertreter/in,
- der/dem Schatzmeister/in
(2) Vorstand im Sinne des BGB sind die/der erste und zweite Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ersatz von Aufwendungen bewilligen.
(4) Bestellung des Vorstandes: Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
(5) Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Als Vorstandmitglied sind nur natürliche Personen wählbar.
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Ausführung der von ihm selbst und den von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens, wofür ein jährlicher Haushaltsplan aufzustellen ist.
(2) Der Vorstand darf Vollmachten und Aufträge erteilen. Er darf Einstellungen vornehmen. Außerdem ist er berechtigt, für Sonderaufgaben (z.B. Hafenaufsicht, Projektleiter für den vereinseigenen Kutter „Marlen“, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen etc.) besondere Vertreter i.S. des § 30 BGB zu bestellen oder projektbezogene Arbeitskreise zu bilden.
(3) Die besonderen Vertreter, die schriftlich zu bestellen sind, können im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabenkreises nach außen selbstständig handeln, unterliegen aber im Innenverhältnis den Weisungen des Vorstandes und sind ohne dessen Zustimmung nicht zur Eingehung finanzieller Verpflichtungen befugt. Den Arbeitskreisen stehen keine besonderen Rechte zu. Sie arbeiten selbstständig in Abstimmung mit dem Vorstand.
(4) Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er/sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
(5) Zahlungen für den Verein bedürfen der Gegenzeichnung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Abwesenheit obliegt dem 2. Vorsitzenden die Sitzungsleitung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands nach Vorlage des Kassenberichts,
- b. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins für das kommende Jahr,
- c. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- d. Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- f. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
- g. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen (bei begründeten Anlässen auch kürzer) unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder der Vorstand dies für zwingend erforderlich erachtet.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Veränderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
(2) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Wismar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.